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EO § 252. Liegenschaftszubehör, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252. Liegenschaftszubehör

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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