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EO § 250., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 250.

Unpfändbare Sachen.

Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Execution nicht geführt werden. Bei einer Execution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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