§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 24.
Vollstreckungsorgane.
(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und Gerichtsdiener ein.
(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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