EO § 249a. Aufforderung zur Zahlung, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 249a. Aufforderung zur Zahlung

Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Zahlung aufzufordern.

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