EO § 249., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 249.

(1) Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels überschreiten und die Amtshandlung im Sprengel ihres bzw. des benachbarten Bezirksgerichts und im ganzen Ort vornehmen. Sie dürfen stattdessen auch das nach der Lage der beweglichen körperlichen Sachen zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig. Werden Gegenstände gepfändet oder ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

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