Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 249.
(1) Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
(2) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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