§ 240. Vierte Abtheilung. Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.
§ 245. Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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