EO § 244., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
§ 240. Vierte Abtheilung. Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.
§ 244.
Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigenthums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Wertes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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