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EO § 244. Geringstes Gebot, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 240. Vierte Abtheilung. Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.

§ 244. Geringstes Gebot

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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