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EO § 243., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 240. Vierte Abtheilung. Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.

§ 243.

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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