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EO § 242. Zwangsversteigerung., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 102.

Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums.

§ 242. Zwangsversteigerung.

(1) Dem Antrage auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind außer den im §. 133 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten urkundlichen Bescheinigungen bergbehördlich oder sonst öffentlich beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde, der Concession von Hilfsbauen oder der Revierstollenconcession oder beglaubigte Auszüge aus dem Verleihungs- oder Concessionsbuche beizulegen.

(2) In der Bekanntmachung des Versteigerungstermines ist der Name des Bergwerkes oder Feldes, die Größe des Feldes, die Mineralien, auf deren Aufschluss die Verleihung erfolgt ist, und die dem Werke zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schiffahrtsstation anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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