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EO § 242. Zwangsversteigerung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums.

§ 242. Zwangsversteigerung

(1) Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem Bergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.

(2) In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind der Name des Bergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des Grubenfeldes, die mineralischen Rohstoffe, die in diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem Bergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schifffahrtsstation anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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