EO § 241. Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums.

§ 241. Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen

Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;

2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

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