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EO § 23a. Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 23a. Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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