EO § 23a. Verbindung von Exekutionsverfahren auf
unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 23a. Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
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