EO § 23. Auktionshallen, BGBl. I Nr. 68/2005, gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021
Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 23. Auktionshallen
In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.
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