EO § 23. Auktionshallen, BGBl. I Nr. 68/2005, gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 23. Auktionshallen

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750