§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 23.
(1) Bei folgenden Bezirksgerichten sind Auktionshallen zu führen:
1. Bezirksgericht Donaustadt,
2. Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz,
3. Bezirksgericht Innsbruck,
4. Bezirksgericht Klagenfurt,
5. Bezirksgericht Leoben,
6. Bezirksgericht Mödling und
7. Bezirksgericht Salzburg.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung weitere Auktionshallen errichten, wenn eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, dass die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung Auktionshallen nach Abs. 1 und solche, die mit Verordnung errichtet wurden, schließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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