zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EO § 239. Recurs., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 239. Recurs.

(1) Ein Recurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:

1. Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;

2. gemäß §§. 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;

3. zufolge §. 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;

4. der Versteigerungstermin bestimmt wird;

5. nach §. 158 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;

6. die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des §. 202 verfügt wird;

7. zu den Bewertungen im Meistbotsvertheilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;

8. wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.

(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750