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EO § 239., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 239.

(1) Ein Recurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:

1. Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden (§. 133 Abs. 4 letzter Satz) oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;

2. gemäß §§. 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird;

3. zufolge §. 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;

4. dem betreibenden Gläubiger die Vorlage eines Entwurfes der Versteigerungsbedingungen oder eine bezügliche Erklärung zu Protokoll aufgetragen wird;

5. nach §. 158 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;

6. die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des §. 202 verfügt wird;

7. zu den Bewertungen im Meistbotsvertheilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;

8. wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.

(2) Gegen den Beschluss, durch welchen die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, sowie gegen die während des Versteigerungstermines und während der Vertheilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Recurs nicht zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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