EO § 238. Versteigerung von Liegenschaftsantheilen., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 238. Versteigerung von Liegenschaftsantheilen.

Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.

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