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EO § 236., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 236.

Ausführung des Vertheilungsbeschlusses.

(1) Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses sind die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung überwiesenen Beträge, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, auszufolgen.

(2) Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Executionsgerichte das Geeignete zu veranlassen (§. 77).

(3) Soweit der Vertheilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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