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EO § 235. Meistbotsrest, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 235. Meistbotsrest

(1) Wenn dem Widerspruche gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Vertheilungsbeschlusse, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Recurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urtheile Folge gegeben wird, so ist sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher vom Executionsgerichte der Auftrag zu ertheilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrage der pfandrechtlich sichergestellten Forderung sammt Nebengebüren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tage der Ertheilung des Zuschlages an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.

(2) Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes sammt Zinsen Execution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Vertheilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Executionsgerichte zu stellen.

(3) Mit dem eingezahlten Meistbotreste ist nach §. 233 Absatz 2, zu verfahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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