EO § 234., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 234.

(1) Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. Auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Vertheilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, ist keine Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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