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EO § 231., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 231.

(1) Wenn die Entscheidung über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruches im Vertheilungsbeschlusse auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Vertheilungsbeschlusse zu entscheiden. Ansprüche, gegen welche sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Vertheilungsbeschlusse vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären.

(2) Wer infolge Widerspruches auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich binnen einem Monate nach Zustellung des Vertheilungsbeschlusses darüber ausweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruches nothwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigens der Vertheilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird. Dies ist im Vertheilungsbeschlusse bekanntzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Erledigung des Widerspruches die Einleitung des Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erheischt.

(4) Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die auf Grund des Vertheilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besseres Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist, noch durch die Ausführung des Vertheilungsbeschlusses verwirkt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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