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EO § 22a., BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 22a.

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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