§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 22.
(1) Wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Executionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Executionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Executionsvollzuges ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Executionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.
(2) Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämmtlicher Executionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Betheiligung mehrerer Executionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgerichte, und zwar auf Anzeige eines der Executionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Executionsvollzug einem der Executionsgerichte ausschließlich übertragen (§. 21 Absatz 3).
(3) Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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