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EO § 228., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 228.

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Vertheilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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