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EO § 228. Bücherliche Vormerkungen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 228. Bücherliche Vormerkungen

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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