§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 225. Dienstbarkeiten und Reallasten
(1) Mit welchem Betrage Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (§ 143) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigen, ist dieser Betrag dem Capitale gleich, das erforderlich ist, um die vom Tage der Ertheilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.
(2) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten von beschränkter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, ist das Deckungscapital zinstragend anzulegen. Die Zinsen gebüren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In Bezug auf das frei werdende Deckungscapital ist im Sinne des §. 219 Absatz 2, zu verfahren.
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