EO § 224., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 224.

(1) Wenn auf der Liegenschaft das Pfandrecht für Forderungen begründet ist, die aus einem gegebenen Credite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können (Credit-, Cautionshypothek), so sind die bis zur letzten Vertheilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Capital und Nebengebüren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen.

(2) Der hiedurch nicht aufgezehrte Theil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Vertheilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Diesen Personen fällt auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche zu, was nach Beendigung des Credits- oder Cautionsverhältnisses von dem erlegten Capitale erübrigt (§. 219 Absatz 2).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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