EO § 223., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 223.

(1) Alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebürenforderungen sind, wenn nicht ihre Barzahlung spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermine begehrt wurde, durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen. Gläubiger, die rechtzeitig die Barzahlung begehrten, können von diesem Begehren während der Vertheilungstagsatzung zurücktreten und sich mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Befreiung ihres früheren Schuldners einverstanden erklären.

(2) Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, sowie die sonstigen Nebengebüren (§§. 216 und 217) durch Barzahlung aus der Vertheilungsmasse zu berichtigen.

(3) Wenn die bare Berichtigung von unverzinslichen betagten Forderungen begehrt wird, ist der aus der Vertheilungsmasse auf die Forderung entfallende Betrag für die Zeit bis zum Eintritte der Fälligkeit zinstragend anzulegen. Die bis zum Fälligkeitstage laufenden Zinsen sind den aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche, mangels solcher Berechtigter aber dem Verpflichteten zuzuweisen.

(4) Für unverzinsliche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, hat der Ersteher vom Tage der Ertheilung des Zuschlages bis zum Eintritte der Fälligkeit Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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