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EO § 222., BGBl. Nr. 150/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 222.

(1) Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, sind durch Barzahlung aus der Vertheilungsmasse zu berichtigen (§§. 216 und 217).

(2) Werden sämmtliche für die Forderung ungetheilt haftenden Liegenschaften versteigert, so haben die einzelnen Vertheilungsmassen zur Befriedigung der Forderung mit jener Theilsumme beizutragen, die sich zur Forderung einschließlich ihrer Nebengebüren verhält, wie der bei jeder einzelnen Liegenschaft nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprüche erübrigende Rest der Vertheilungsmasse zur Summe aller dieser Reste.

(3) Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnisse, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Absatz 2 aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Vertheilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Absatz 2 vorgesehenen Vertheilung auf die ungetheilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles nothwendig ist.

(4) Wenn nicht sämtliche mitverhafteten Liegenschaften zur Versteigerung gelangen, sind der Berechnung des den nachstehenden Berechtigten gebührenden Ersatzes anstelle der Restbeträge der einzelnen Verteilungsmassen die Einheitswerte sämtlicher ungeteilt haftender Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem Falle zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder theilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Diese Einverleibung ist vom Gerichte auf Antrag zu verfügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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