EO § 221. Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 221. Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung

(1) Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§. 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.

(2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im §. 220 Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des §. 219 Absatz 2.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750