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EO § 218. Gleiche Rangordnung, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 218. Gleiche Rangordnung

(1) Bei Unzulänglichkeit der Vertheilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.

(2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß §. 104 dem Befriedigungsrechte des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Vertheilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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