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EO § 218. Gleiche Rangordnung, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 218. Gleiche Rangordnung

(1) Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.

(2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß § 104 dem Befriedigungsrecht des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zug, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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