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EO § 215., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 215.

Die Vertheilungsmasse bilden:

1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§§. 192 und 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen dem Ersteher zufallen;

2. die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§. 159 Z. 4);

3. das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen in die Vertheilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze sammt Zinsen (§. 155);

4. die vom Ersteher gemäß §. 157 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse fließenden Beträge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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