§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 214. Verteilungsbeschluss
(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.
(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Vertheilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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