EO § 212. Verhandlung über die Ansprüche, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 212. Verhandlung über die Ansprüche

(1) Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der Vertheilung des Meistbotes zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung zu verhandeln. Der zur Tagsatzung erschienene Verpflichtete hat alle vom Gerichte oder von einem der Anwesenden geforderten Aufklärungen zu geben, welche für die Prüfung der Richtigkeit und Rangordnung der aus dem Meistbote zu berichtigenden Ansprüche nöthig sind.

(2) Ansprüche, welche selbst beim Ausfallen vorausgehender bestrittener Ansprüche aus dem Versteigerungserlöse nicht zum Zuge kommen würden, sind in die Verhandlung nicht einzubeziehen.

(3) Kann die Verhandlung an einem Tage nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im §. 209 bezeichneten Personen bedarf es nicht.

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