EO § 211., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 211.

(1) Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten, bei einverleibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnisse der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei pfandrechtlicher Sicherstellung von Forderungen aber, welche aus einem gegebenen Credit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, falls er nicht schon zum Versteigerungstermine angemeldet wurde, der Betrag, mit welchem Befriedigung beansprucht wird.

(2) Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Capitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.

(3) Wenn die versteigerte Liegenschaft in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen ist, und insbesondere dort, wo Verfachbücher geführt werden, ist von den Pfandgläubigern die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechtes unter Bezeichnung der Zeit, von welcher an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben.

(4) Nach Beendigung der Vertheilungstagsatzung ist eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750