EO § 20., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 13.10.1945 bis 30.09.1995

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 20.

Wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches Bezirksgericht nach §. 18 als Executionsgericht einzuschreiten berufen ist, hat das die Execution bewilligende Gericht von amtswegen oder auf Antrag eines der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellen. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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