§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 208.
(1) Innerhalb der im §. 207 Absatz 1, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§. 134), beim Executionsgerichte den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Execution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.
(2) Für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. BGBl. Nr. 39, mit der im §. 88 Abs. 2 Z. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Abweichung. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert oder belastet wurde.
(3) Dagegen kann einem nach Absatz 1 gestellten Antrage nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Executionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Executionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750