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EO § 207., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 207.

(1) Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der gemäß §§. 158 oder 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen.

(2) Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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