§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 206.
(1) Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 145, 188, 200 Z. 3, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
(2) Wenn wegen des Ausscheidens eines betreibenden Gläubigers die vorhandene Feststellung des Lastenstandes nicht mehr alle Forderungen und Lasten umfasst, die dem nunmehr in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen, hat das Executionsgericht die fehlenden Posten rechtzeitig vor dem Versteigerungstermine von amtswegen festzustellen. Die Ergänzung geschieht unter Beobachtung der Vorschriften der §§. 165 und 166 auf Grund der Einvernehmung des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und der diesem vorangehenden Berechtigten, deren Ansprüche und Rechte bei der früheren Feststellung des Lastenstandes unberücksichtigt blieben, durch Beschluss.
(3) Gegen den Beschluss findet ein Recurs nicht statt. Der betreibende Gläubiger kann aber die Versagung des Zuschlages mittels Recurs anfechten, wenn sie sich auf einen nach §. 184 Abs. 1 Z. 8 erhobenen Widerspruch gründet und der Lastenstand infolge einer bei seiner Ergänzung unterlaufenen Verletzung der Vorschriften der §§. 165 und 166 zu hoch beziffert ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750