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EO § 205. Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 205. Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung

Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach § 158 oder 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, ist gleichzeitig von den ihm nach § 208 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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