EO § 203. Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 203. Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen

(1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn die vertragsmäßig von der Forderung außer den Kapitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesamtbetrag vier von Hundert übersteigen.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750