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EO § 202. Zwangsverwaltung – Aufschiebung, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 202. Zwangsverwaltung – Aufschiebung

(1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf §. 201 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.

(2) Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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