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EO § 202., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 202.

(1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf §. 201 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden. Einstellungsanträge nach §. 200 Z 1 die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(2) Wenn zur Zeit, da der Einstellungs- oder Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Executionsgericht behufs Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von amtswegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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