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EO § 200a., BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 200a.

Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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