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EO § 1. Executionstitel., BGBl. I Nr. 69/2014, gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 1. Executionstitel.

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

1. Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;

2. Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;

3. die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;

4. gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;

5. Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;

6. in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;

7. die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;

8. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;

9. rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;

10. Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

11. Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;

12. Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

13. die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;

14. Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

15. Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;

16. die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;

17. die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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