§ 102.
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 199.
(1) Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu ertheilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§. 183 Absatz 2). Binnen derselben Frist ist die Ertheilung des Zuschlages durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Versteigerung (§ 72 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.
(2) Der Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, gilt von dem Tage der Ertheilung des Zuschlages an als Ersteher und hat alle in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, dagegen hat er von diesem Tage auf alle Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen vom Tage der Zuschlagsertheilung an gebüren.
(3) Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers sammt den aufgelaufenen Zinsen, die von ihm schon erlegten Meistbotsraten sammt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Wertpapiere sind zurückzustellen; in Ansehung der als Vadium dienenden Hypothekarforderungen ist gemäß §. 188 Absatz 1, vorzugehen.
(4) Eine nach §. 158 bewilligte einstweilige Verwaltung der Liegenschaft findet von Ertheilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War die Liegenschaft schon dem Ersteher übergeben, so hat das Executionsgericht von amtswegen eine einstweilige Verwaltung (§§. 159 ff.) anzuordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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