EO § 198. Annahme des Überbots, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 11.08.2014

§ 102.

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

§ 198. Annahme des Überbots

(1) Nach Ablauf der für die Erklärung des Erstehers bestimmten Frist hat das Exekutionsgericht den Überbieter, dessen Angebot angenommen werden soll, zum Erlag der angebotenen Sicherheitsleistung (§ 196 Abs. 1) oder Nachweis des notariellen Erlags aufzufordern und nach dem Einlangen über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluss zu fassen. Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

(2) Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagsertheilung Recurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels Recurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagsertheilung Recurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Recurses.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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